Anpassung der Therapieänderung KFO

Die Funktionsweise von KFO-Therapieänderungen ändert sich.

Auslöser hierfür ist die Technische Anlage zum elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Zahnärzte (EBZ), die Bestandteil des Bundesmantelvertrages (BMV/Z) ist.

Ab Version 1.5 gilt hier verpflichtend: (Abschnitt 5.2) „Im Falle einer Therapieänderung KFO (Art des Behandlungsplans = „04“) sind mit dem Antragsdatensatz alle Leistungen zu übermitteln, die ab Genehmigung erbracht werden sollen.“

Die Regelung, dass nur die Differenz zum ursprünglichen Plan zu übermitteln ist, gilt nicht mehr.

ivoris® unterstützt die neue Regelung ab Version 8.2.60. Elektronische Einreichungen von Therapieänderungen sind ab dieser Version wieder voll umfänglich möglich. Die Probleme, auf die die KZV Bayern hingewiesen hatte, sind komplett behoben.

Was ändert sich für die Praxis?

Die Praxis muss auf die mit der Therapieänderung beantragten Leistungen achten. Diese müssen den neuen Regelungen entsprechen. Wird eine neue Therapieänderung angelegt, werden automatisch alle noch nicht abgerechneten Leistungen des laufenden Plans als geplant in die Therapieänderung übernommen. Die Praxis muss die Leistungen prüfen:

  • Fallen Leistungen durch die Therapie weg, dann sind diese zu entfernen.
  • Kommen Leistungen durch die neue Therapie dazu, sind diese zu ergänzen.
Therapieänderung KFO
  • Neben den Leistungen ist die Schätzung der Laborkosten im Plandatenfenster der Therapieänderung zu prüfen, auch hier wird der offene Betrag vom Plan übernommen.
Therapieänderung KFO

Die neue Form kommt mit der Version 8.2.60. Bestehende Therapieänderungen bleiben unverändert erhalten. Das Patientenjournal und die Übergabe an das KFO-Modul sowie die elektronischen Planbeantragung reagieren auf die neue Verfahrensweise. Auch im Papierausdruck wird auf das neue Verfahren umgestellt.

Für die elektronische Beantragung wird das Einstufungsschema der Abschläge jetzt auch automatisch vom Plan an die Therapieänderung übernommen.

Generell ändert sich nichts an der Bedienung, die Praxis muss aber darauf achten, welche Inhalte bei den Leistungen und den Laborkosten erfasst werden.