Impressum

Computer konkret AG
DentalSoftwarePower

Theodor-Körner-Straße 6
08223 Falkenstein
Deutschland

Vertretungsberechtigter Vorstand
Dipl.-Ing. Michael Brand (Vorsitzender)
Elisabeth Brand

Aufsichtsratsvorsitzender: Reinhold Kuhn

Kontakt
Tel.: 03745 7824-33
Fax: 03745 7824-633
E-Mail

Eingetragen im Handelsregister: Registergericht Chemnitz, Registernummer HRB 16107

Umsatzsteueridentifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 197042828

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Elisabeth Brand
Theodor-Körner-Str. 6
08223 Falkenstein

14.07.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Präambel

1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Computer konkret AG (im Folgenden Lizenzgeber) und ihren Kunden (im Folgenden Lizenznehmer).

1.2. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber hat hierzu ausdrücklich schriftlich sein Einverständnis erklärt. Individuelle Vereinbarungen der Beteiligten haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3. Der Lizenzgeber hat insbesondere die Verwertungsrechte an den Programmen ivoris, stoma-win, kfo-win, fr-win und stoma-media sowie weiteren Zusatzmodulen. Darüber hinaus ist der Lizenzgeber berechtigt, Programme von Partnerunternehmen der Kooperation „praxis-upgrade“ zu vertreiben. Bei „praxis-upgrade“ handelt es sich um einen Zusammenschluss spezialisierter Unternehmen für den Vertrieb ganzheitlicher Dienstleistungen und Softwarelösungen. Der Lizenznehmer möchte eines oder mehrere der vorstehenden Softwareprodukte nutzen.

1.4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Software des Lizenzgebers nur ein technisches Hilfsmittel darstellen kann und dem Lizenznehmer nicht die Entscheidung über Therapie und Abrechnung im Einzelfall nehmen kann.

1.5. Laut Medizinproduktegesetz kann die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software als Medizinprodukt eingestuft werden. In diesem Fall sind beide Vertragspartner gesetzlich verpflichtet, entsprechende mit Konformitätserklärung bzw. Zertifizierung versehende Produkte zu vertreiben bzw. einzusetzen.

2. Gegenstand des Vertrages

2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Softwareprodukten des Lizenzgebers zur Nutzung durch den Lizenznehmer auf dessen eigener oder von ihm gemieteter Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden DV-Anlage) als Ein-Platz-Lösung oder Mehr-Platz-Lösung. Hierbei wird zwischen den Beteiligten ein Lizenzkauf-Modell oder die Einräumung eines einfachen, zeitlich befristeten und sachlich beschränkten urheberrechtlichen Nutzungsrechts auf Basis eines Mietmodelles vereinbart. Die Softwareprodukte werden durch die Installationsroutinen lokal beim Kunden installiert. Der Lizenzgeber stellt aktuell keine Cloudinstallation bereit, stellt es dem Kunden aber anheim in Eigenregie eine solche zu betreiben.

2.2. Basisprodukte werden in installationsfähiger elektronischer Form Online zur Verfügung gestellt. Die Produkte sind für den Kunden personalisiert. Optionale interne Zusatzprodukte sind allgemein in den Basisprodukten enthalten und müssen für die Lizenzierung per Softwaredongle freigeschaltet werden. Optionale externe Zusatzmodule werden von den jeweiligen Partnern in der Regel online lizenziert.

2.3. Nur sofern ausdrücklich vereinbart, sind Gegenstand des Vertrages auch die Installationshilfe, Einweisung / Schulungen, Pflege / Aktualisierung der Software-Produkte durch den Lizenzgeber sowie die Einrichtung einer Hotline bzw. die Bereitstellung eines E-Mail-Supports.

2.4. Nicht im Vertragsumfang enthaltene Sonderleistungen werden gemäß jeweils aktuell gültiger Dienstleistungspreisliste erbracht und mit separater Rechnung abgerechnet.

3. Verpflichtungen des Lizenzgebers

3.1. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die in gesonderter Vereinbarung näher spezifizierten Software-Produkte ablauffähig zur Verfügung. Diese Verpflichtung kann nach Wahl des Lizenzgebers entweder durch Überlassung von Datenträgern oder die Einräumung der Möglichkeit des elektronischen Abrufs über das Internet erfüllt werden. Ist hierzu kein Termin vereinbart, beträgt die Lieferzeit 30 Tage nach Erhalt der für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens des Lizenznehmers zur Verfügung zu stellenden Informationen.

3.2. Der Funktionsumfang der Software-Produkte ergibt sich aus den Programmbeschreibungen des Lizenzgebers.

3.3. Der Lizenzgeber übergibt zusammen mit den Software-Produkten Unterlagen in genanntem Umfang. Arbeitshilfen/Handbücher können hierbei auch in elektronischer Form bereitgestellt werden. Daneben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer sog. Online-Hilfe.

3.4. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Software-Produkten ein (Software-Lizenz). Dieses Recht gilt für die Nutzung der Software-Produkte durch den Lizenznehmer auf der vertraglich vereinbarten DV-Anlage oder auf einer gleichartigen DV-Anlage des Lizenznehmers in vereinbartem Umfang. Soweit dem Lizenznehmer eine Testversion einer Software (Demo) zur Verfügung gestellt wird, gilt nur der diesbezüglich vorgegebene, eingeschränkte Nutzungsumfang. Die Testversion dient ausschließlich der Erprobung und ist nicht zur Verwendung im Rahmen des regulären Einsatzbereiches geeignet.

4. Gewährleistung

4.1. Der Lizenzgeber leistet Gewähr dafür, dass die Software-Produkte sowie eventuell mitveräußerte Hardware die in den Programmbeschreibungen aufgeführten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit für den vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern.

4.2. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass für den fehlerfreien Einsatz der Software die jeweils niedergeschriebenen Systemvoraussetzungen gelten. Er informiert sich eigenverantwortlich über diese Voraussetzungen und setzt diese um. In komplexen Fällen erfolgt eine Abstimmung der Voraussetzungen zwischen den Parteien. Selbiges gilt für den Einsatz der Software in Netzwerken. Die Einhaltung der Systemvoraussetzungen obliegt dem Lizenznehmer und berechtigt im Falle des Verstoßes nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten.

4.3. Den Parteien ist jedoch bewusst, dass es nach Stand der Technik grundsätzlich nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher ausdrücklich nur die Software, die im Sinne der Programmbeschreibung näher bezeichnet und im genannten Umfang verwendbar ist.

4.4. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate nach Abnahme der Software-Produkte. Der Lizenzgeber wird während dieser Zeit eventuell vorhandene Fehler in den Software-Produkten beheben.

4.5. Unbeschadet hiervon wird der Lizenzgeber, sofern vereinbart, die Pflege der Software-Produkte im Rahmen eines Miet- und Supportvertrages übernehmen. Für die Dauer dieser Vereinbarung wird er gegen regelmäßige Zahlungen des Lizenznehmers Verbesserungen und Weiterentwicklungen an den Software-Produkten auf der vertraglich genannten DV-Anlage implementieren und eine Hotline zur Verfügung stellen.

5. Verpflichtungen des Lizenznehmers

5.1. Der Lizenznehmer gewährt dem Personal des Lizenzgebers zu den vereinbarten Zeiten ungehindert Zugang zu der DV-Anlage. Die DV-Anlage wird dem Lizenzgeber für vertraglich erforderliche Arbeiten ohne Berechnung zur Verfügung gestellt.

5.2. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber einen Mitarbeiter benennen, der die Erfüllung der vereinbarten Leistungen überwacht und für die mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen der Gesprächspartner des Lizenzgebers ist.

5.3. Die Reproduktion der Software-Produkte, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder auf andere Datenträger, auch zum Zwecke der gleichzeitigen Mehrfachverwendung beim Lizenznehmer, ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Anfertigung von Sicherheitskopien durch den Lizenznehmer in dem für die Nutzung erforderlichen Umfang. Diese Sicherheitskopien müssen vom Lizenznehmer mit dem Hinweis auf das Urheberrecht des Lizenzgebers und auf das Jahr der Programmerstellung versehen werden. Die Sicherheitskopien dürfen vom Lizenznehmer nur verwendet werden, wenn das Originalprogramm infolge von Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.

5.4. Der Lizenznehmer darf Software-Produkte, gleichgültig ob auf Original-Datenträgern oder als Sicherheitskopien, ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Dritten nicht weitergeben oder in irgendeiner anderen Form zugänglich machen.

5.5. Eine vollständige oder teilweise Rückübersetzung der Software in die Form eines Quellprogramms ist nicht zulässig.

5.6. Nach Beendigung eines Software-Mietvertrages ist der Lizenznehmer zur vollständigen Löschung der durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Software und Rückgabe etwaiger vorhandener Datenträger/Software-Kopien verpflichtet. Im Gegenzug stellt der Lizenzgeber sicher, dass der Lizenznehmer auf seine Daten lesend zugreift, sowie diese im gesetzlich notwendigen Rahmen exportieren kann. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der Systemvoraussetzung durch den Lizenznehmer.

6. Gebühren

6.1. Die Vergütung für das Nutzungsrecht an den Software-Produkten (Lizenzgebühr) erfolgt bei einem Lizenzkauf in Ermangelung einer anderweitigen Regelung der Vertragspartner durch Zahlung eines Einmal-Betrages zum vereinbarten Zeitpunkt.

6.2. Im Falle eines Mietmodelles erfolgt die Zahlung in Ermangelung einer anderweitigen Regelung der Vertragspartner monatlich im Voraus.

6.3. Die Supportgebühren für die Pflege der Software-Produkte, sofern vereinbart, erfolgt grundsätzlich durch regelmäßige, im Voraus zu leistende, quartalsweise oder jährliche Zahlungen entsprechend den Regelungen im Supportvertrag. Diese umfassen auch die Inanspruchnahme der vom Lizenzgeber zu benannten Zeiten erreichbaren Hotline. Reguläre Telefonkosten des jeweiligen Telefonanbieters des Lizenznehmers können jedoch gesondert anfallen. Der Versand von Updates über das Internet ist kostenfrei. Bei Übermittlung von Updates auf Datenträgern fallen zusätzliche Gebühren an.

6.4. Sonderleistungen, die der Lizenzgeber auf Wunsch des Lizenznehmers gemäß gesonderter Bestellung erbringt, werden zusätzlich vergütet. Stundensätze, Auslösungen und Reisekosten werden zwischen den Parteien festgelegt.

6.5. Vereinbarte Vergütungen bei Dauerschuldverhältnissen (insb. Ziffer 6.2. und 6.3.) gelten mindestens für die Dauer von 12 Monaten. Erhöhungen müssen dem Lizenznehmer jeweils mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden. Sie berechtigen den Lizenznehmer, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht des Lizenznehmers). Geänderte Vergütungen gelten mindestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Änderung.

6.6. Die genannten Gebühren verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

7. Durchführung und Laufzeit von Miet- und Supportverträgen

7.1. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Hausordnung und die Sicherheitsbestimmungen des Lizenznehmers durch seine Mitarbeiter eingehalten werden. Im Übrigen gelten im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit die Regelungen der Ziffern 8.1., 8.2. sowie 13.1. und 13.2. dieser Bestimmungen.

7.2. Die Laufzeit eines Miet- und Supportvertrages beträgt mindestens 24 Monate und beginnt mit dem vereinbarten Vertragsbeginn. Entsprechende Verträge sind zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erstmals schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des (Vertrags-) Jahres schriftlich gekündigt wird.

7.3. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Lizenzgeber liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Miet- oder Supportgebühren in Verzug kommt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers beantragt ist oder der Lizenznehmer sonst schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.

8. Haftung, Versicherung

8.1. Für eine Wiederherstellung von Daten nach Softwareversagen haftet der Lizenzgeber nur, wenn der Lizenznehmer sichergestellt hat, dass diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, reproduzierbar sind. Die Datenspeicherung durch die Software-Produkte erfolgt standardmäßig nur lokal beim Lizenznehmer. Eine automatische Cloudspeicherung der Daten findet nicht statt.

8.2. Der Lizenznehmer ist daher im eigenen Interesse zur regelmäßigen Datensicherung (i. d. R. täglich) verpflichtet.

8.3. Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Programme des Lizenzgebers allenfalls Hinweise zur Diagnose und Therapie geben, eine von qualifiziertem Fachpersonal zu erstellende Diagnose und Therapieempfehlung aber nicht ersetzen können. Insoweit obliegt dem Lizenznehmer die Verantwortung für Planung und Durchführung der richtigen Therapie. Eine Haftung/Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgelieferten Analysen bzw. Ergebnisse und Auswertung der Analysen wird nicht übernommen. Selbiges gilt für Abrechnungsprogramme. Diese stellen lediglich eine Abrechnungshilfe dar.

8.4. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen. Im Übrigen ist die Haftung für sonstige Schäden auf die grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränkt.

8.5. Weiterhin haftet der Lizenzgeber nicht für:

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit einer eventuell notwendigen Aktualisierung/Änderung von Betriebssystemen, Standardsoftware bzw. Hardware – auch nach Änderung der Programme bzw. der Datenstruktur der Software des Lizenzgebers
  • die Lauffähigkeit von anderen Programmen mit der Software des Lizenzgebers
  • Aufwendungen, die dem Lizenznehmer nach Stromausfällen oder Hardwareversagen entstehen.

9. Schutzrechtsverletzungen

9.1. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen Dritter darf der Lizenzgeber nach vorheriger Absprache mit dem Lizenznehmer Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Lizenznehmers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber die für den Lizenznehmer erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

9.2. Bei Vertragsbeendigung ist der Lizenznehmer zur Rückgabe aller ihm in Erfüllung des Vertrages überlassenen Datenträger und Anwenderdokumentationen verpflichtet, wenn die Parteien nicht übereinstimmend eine dauerhafte Überlassung vereinbart haben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lizenznehmer im Falle der Vertragsbeendigung zur vollständigen Löschung der überlassenen Software, soweit dies bei Vertragsabschluss vereinbart war.

10. Schutz des Lizenzmaterials

10.1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Lizenznehmer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in unveränderter Form zu übernehmen.

10.2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software derart gesichert aufzubewahren, dass ein Kopieren des Programms durch nichtberechtigte Dritte so weit wie möglich ausgeschlossen ist. Auf Anfrage hat der Lizenznehmer über die Zahl der Kopien und deren Installation Auskunft zu erteilen.

10.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original, noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Auflösung der Praxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft o. ä. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Lizenznehmers oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software für den Lizenznehmer bei diesem aufhalten.

10.4. Dem Lizenznehmer obliegt es, vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungs-geräten darin gespeicherte Software des Lizenzgebers vollständig zu löschen.

11. Änderungen / Unwirksame Bestimmungen

11.1. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für vorstehende Schriftformklausel.

11.2. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vorschriften bleibt der Vertrag zwischen den Parteien in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

12. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht

12.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages und Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

12.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.

13. Datenschutz

13.1. Den Parteien ist bewusst, dass die vom Lizenznehmer eingespeicherten Informationen dem Bundesdatenschutzgesetz sowie landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen unterliegen und es Aufgabe des Lizenznehmers ist, die Zielsetzung dieses Gesetzes zu realisieren.

13.2. Bei Übergabe der Daten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber anlässlich einer Vertragsanbahnung oder zum Zwecke der Vertragsdurchführung – insbesondere auch bei Fehlersuche bzw. Softwarepflege – sind beide Parteien zur Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie landesrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.

13.09.2019

Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO

1. Zutrittskontrolle

Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Alarmanlage
  • Lichtschranken / Bewegungsmelder
  • Schlüsselregelung (Schlüsselausgabe etc.)
  • Manuelles Schließsystem
  • Sicherheitsschlösser
  • Sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal

2. Zugangskontrolle

Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Zuordnung von Benutzerrechten
  • Passwortvergabe
  • Authentifikation mit Benutzername / Passwort
  • Schlüsselregelung (Schlüsselausgabe etc.)
  • Erstellen von Benutzerprofilen
  • Zuordnung von Benutzerprofilen zu IT-Systemen
  • Einsatz von VPN-Technologie
  • Sicherheitsschlösser
  • Sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal
  • Einsatz von Anti-Viren-Software
  • Einsatz einer Software-Firewall

3. Zugriffskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Erstellen eines Berechtigungskonzepts
  • Anzahl der Administratoren auf das „Notwendigste“ reduziert
  • Protokollierung von Zugriffen auf Anwendungen, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
  • physische Löschung von Datenträgern vor Wiederverwendung
  • Einsatz von Aktenvernichtern bzw. Dienstleistern (nach Möglichkeit mit Datenschutz-Gütesiegel)
  • Verwaltung der Rechte durch Systemadministrator
  • Passwortrichtlinie inkl. Passwortlänge, Passwortwechsel
  • Sichere Aufbewahrung von Datenträgern
  • Protokollierung der Vernichtung

4. Weitergabekontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Einrichtungen von Standleitungen bzw. VPN-Tunneln
  • E-Mail-Verschlüsselung
  • Dokumentation der Empfänger von Daten und der Zeitspannen der geplanten Überlassung bzw. vereinbarter Löschfristen
  • Beim physischen Transport: sorgfältige Auswahl von Transportpersonal und -fahrzeugen
  • Weitergabe von Daten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form
  • Erstellen einer Übersicht von regelmäßigen Abruf- und Übermittlungsvorgängen
  • Beim physischen Transport: sichere Transportbehälter/-verpackungen

5. Eingabekontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
  • Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen)
  • Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts
  • Erstellen einer Übersicht, aus der sich ergibt, mit welchen Applikationen welche Daten eingegeben, geändert und gelöscht werden können.
  • Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen worden sind

6. Auftragskontrolle (nur passiv, eine Weiterverarbeitung von Kundendaten durch Dritte erfolgt nicht)

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • schriftliche Weisungen an den Auftragnehmer (z.B. durch Auftragsdatenverarbeitungs-vereinbarung) nach Art. 28 DSGVO
  • Auftragnehmer hat Datenschutzbeauftragten bestellt
  • vorherige Prüfung der und Dokumentation der beim Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen
  • Verpflichtung der Mitarbeiter des Auftragnehmers auf das Datengeheimnis (insb. §53 BDSG)
  • Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung des Auftrags

7. Verfügbarkeitskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)
  • Geräte zur Überwachung von Temperatur und Feuchtigkeit in Serverräumen
  • Feuer- und Rauchmeldeanlagen
  • Testen von Datenwiederherstellung
  • Aufbewahrung von Datensicherung an einem sicheren, ausgelagerten Ort
  • Klimaanlage in Serverräumen
  • Schutzsteckdosenleisten in Serverräumen
  • Feuerlöschgeräte in Serverräumen
  • Erstellen eines Backup- & Recoverykonzepts
  • Erstellen eines Notfallplans
  • Serverräume nicht unter sanitären Anlagen

8. Trennungsgebot

Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

  • physikalisch getrennte Speicherung auf gesonderten Systemen oder Datenträgern
  • Erstellung eines Berechtigungskonzepts
  • Versehen der Datensätze mit Zweckattributen/Datenfeldern
  • Festlegung von Datenbankrechten
  • Verschlüsselung von Datensätzen, die zu demselben Zweck verarbeitet werden
  • Bei pseudonymisierten Daten: Trennung der Zuordnungsdatei und der Aufbewahrung auf einem getrennten, abgesicherten IT-System
  • Trennung von Produktiv- und Testsystem

01.06.2020

Haftungsausschluss

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Datenschutzhinweis

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Datenerhebung

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Nutzung personenbezogener Daten

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Weitergabe an Dritte

Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht.

Auskunft über gespeicherte Daten

Sie haben jederzeit das Recht, auf Verlangen Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten. Sofern dies gewünscht wird, kann eine entsprechende Auskunft auch elektronisch erteilt werden.

Auf Verlangen werden wir die zu Ihrer Person bei uns gespeicherten Daten unverzüglich einer Löschung bzw. Sperrung unterziehen.

Bei einem entsprechenden Anliegen wenden Sie sich bitte an: Elisabeth Brand, E-Mail

Verwendung von Google Analytics

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