Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Präambel

1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Computer konkret AG (im Folgenden Lizenzgeber) und ihren Kunden (im Folgenden Lizenznehmer).

1.2. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber hat hierzu ausdrücklich schriftlich sein Einverständnis erklärt. Individuelle Vereinbarungen der Beteiligten haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3. Der Lizenzgeber hat insbesondere die Verwertungsrechte an den Programmen ivoris, stoma-win, kfo-win, fr-win und stoma-media sowie weiteren Zusatzmodulen. Darüber hinaus ist der Lizenzgeber berechtigt, Programme von Partnerunternehmen der Kooperation „praxis-upgrade“ zu vertreiben. Bei „praxis-upgrade“ handelt es sich um einen Zusammenschluss spezialisierter Unternehmen für den Vertrieb ganzheitlicher Dienstleistungen und Softwarelösungen. Der Lizenznehmer möchte eines oder mehrere der vorstehenden Softwareprodukte nutzen.

1.4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Software des Lizenzgebers nur ein technisches Hilfsmittel darstellen kann und dem Lizenznehmer nicht die Entscheidung über Therapie und Abrechnung im Einzelfall nehmen kann.

1.5. Laut Medizinproduktegesetz kann die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software als Medizinprodukt eingestuft werden. In diesem Fall sind beide Vertragspartner gesetzlich verpflichtet, entsprechende mit Konformitätserklärung bzw. Zertifizierung versehende Produkte zu vertreiben bzw. einzusetzen.

2. Gegenstand des Vertrages

2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Softwareprodukten des Lizenzgebers zur Nutzung durch den Lizenznehmer auf dessen eigener oder von ihm gemieteter Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden DV-Anlage) als Ein-Platz-Lösung oder Mehr-Platz-Lösung.

2.2. Sofern ausdrücklich vereinbart, ist Gegenstand des Vertrages auch die Pflege / Aktualisierung der Software-Produkte durch den Lizenzgeber sowie die Einrichtung einer Hotline im Rahmen eines Supportvertrages.

2.3. Schließlich können durch den Lizenzgeber auch Dienstleistungen (z.B. Installationen / Trainings / Beratungen u.a.) bei entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien erbracht werden.

3. Verpflichtungen des Lizenzgebers

3.1. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die in gesonderter Vereinbarung näher spezifizierten Software-Produkte ablauffähig zur Verfügung. Diese Verpflichtung kann nach Wahl des Lizenzgebers entweder durch Überlassung von Datenträgern oder die Einräumung der Möglichkeit des elektronischen Abrufs über das Internet erfüllt werden. Ist hierzu kein Termin vereinbart, beträgt die Lieferzeit 30 Tage nach Erhalt der für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens des Lizenznehmers zur Verfügung zu stellenden Informationen.

3.2. Der Funktionsumfang der Software-Produkte ergibt sich aus den Programmbeschreibungen des Lizenzgebers.

3.3. Der Lizenzgeber übergibt zusammen mit den Software-Produkten Unterlagen in genanntem Umfang. Arbeitshilfen / Handbücher können hierbei auch in elektronischer Form bereitgestellt werden. Daneben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer sog. online-Hilfe.

3.4. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Software-Produkten ein (Software-Lizenz). Dieses Recht gilt für die Nutzung der Software-Produkte durch den Lizenznehmer auf der vertraglich vereinbarten DV-Anlage oder auf einer gleichartigen DV-Anlage des Lizenznehmers in vereinbartem Umfang. Soweit dem Lizenznehmer eine Testversion einer Software (Demo) zur Verfügung gestellt wird, gilt nur der diesbezüglich vorgegebene, eingeschränkte Nutzungsumfang. Die Testversion dient ausschließlich der Erprobung und ist nicht zur Verwendung im Rahmen des regulären Einsatzbereiches geeignet.

4. Gewährleistung

4.1. Der Lizenzgeber leistet Gewähr dafür, dass die Software-Produkte sowie eventuell mitveräußerte Hardware die in den Programmbeschreibungen aufgeführten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit für den vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern.

4.2. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass für den fehlerfreien Einsatz der Software die jeweils niedergeschriebenen Systemvoraussetzungen gelten. In komplexen Fällen erfolgt eine Abstimmung der Voraussetzungen zwischen den Parteien. Selbiges gilt für den Einsatz der Software in Netzwerken. Die Einhaltung der Systemvoraussetzungen obliegt dem Lizenznehmer und berechtigt im Falle des Verstoßes nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten.

4.3. Den Parteien ist jedoch bewusst, dass es nach Stand der Technik grundsätzlich nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher ausdrücklich nur die Software, die im Sinne der Programmbeschreibung näher bezeichnet und im genannten Umfang verwendbar ist.

4.4. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate nach Abnahme der Software-Produkte. Der Lizenzgeber wird während dieser Zeit eventuell vorhandene Fehler in den Software-Produkten beheben.

4.5. Unbeschadet hiervon wird der Lizenzgeber, sofern vereinbart, die Pflege der Software-Produkte im Rahmen eines Supportvertrages übernehmen. Für die Dauer dieser Vereinbarung wird er gegen regelmäßige Zahlungen des Lizenznehmers Verbesserungen und Weiterentwicklungen an den Software-Produkten auf der vertraglich genannten DV-Anlage implementieren und eine Hotline zur Verfügung stellen.

5. Verpflichtungen des Lizenznehmers

5.1. Der Lizenznehmer gewährt dem Personal des Lizenzgebers zu den vereinbarten Zeiten ungehindert Zugang zu der DV-Anlage. Die DV-Anlage wird dem Lizenzgeber für vertraglich erforderliche Arbeiten ohne Berechnung zur Verfügung gestellt.

5.2. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber einen Mitarbeiter benennen, der die Erfüllung der vereinbarten Leistungen überwacht und für die mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen der Gesprächspartner des Lizenzgebers ist.

5.3. Die Reproduktion der Software-Produkte, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder auf andere Datenträger, auch zum Zwecke der gleichzeitigen Mehrfachverwendung beim Lizenznehmer, ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Anfertigung von Sicherheitskopien durch den Lizenznehmer in dem für die Nutzung erforderlichen Umfang. Diese Sicherheitskopien müssen vom Lizenznehmer mit dem Hinweis auf das Urheberrecht des Lizenzgebers und auf das Jahr der Programmerstellung versehen werden. Die Sicherheitskopien dürfen vom Lizenznehmer nur verwendet werden, wenn das Originalprogramm infolge von Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.

5.4. Der Lizenznehmer darf Software-Produkte, gleichgültig ob auf Original-Datenträgern oder als Sicherheitskopien, ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Dritten nicht weitergeben oder in irgendei ner anderen Form zugänglich machen.

5.5. Eine vollständige oder teilweise Rückübersetzung der Software in die Form eines Quellprogramms ist nicht zulässig.

6. Gebühren

6.1. Die Vergütung für das Nutzungsrecht an den Software-Produkten (Lizenzgebühr) erfolgt in Ermangelung einer anderweitigen Regelung der Vertragspartner durch Zahlung eines Einmal-Betrages zum vereinbarten Zeitpunkt.

6.2. Die Supportgebühren für die Pflege der Software-Produkte, sofern vereinbart, erfolgt grundsätzlich durch regelmäßige, im Voraus zu leistende, quartalsweise oder jährliche Zahlungen entsprechend den Regelungen im Supportvertrag. Diese umfassen auch die Inanspruchnahme der vom Lizenzgeber zu benannten Zeiten erreichbaren Hotline. Reguläre Telefonkosten des jeweiligen Telefonanbieters des Lizenznehmers können jedoch gesondert anfallen. Der Versand von Updates über das Internet ist kostenfrei. Bei Übermittlung von Updates auf Datenträgern fallen zusätzliche Gebühren an.

6.3. Sonderleistungen, die der Lizenzgeber auf Wunsch des Lizenznehmers gemäß gesonderter Bestellung erbringt, werden zusätzlich vergütet. Stundensätze, Auslösungen und Reisekosten werden zwischen den Parteien festgelegt.

6.4. Die Vergütungen gemäß Ziff. 6.2. und 6.3. gelten mindestens für die Dauer von 12 Monaten ab Beginn des Pflegezeitraums. Erhöhungen müssen dem Lizenznehmer jeweils mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden. Sie berechtigen den Lizenznehmer, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht des Lizenznehmers). Geänderte Vergütungen gelten mindestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Änderung.

6.5. Die genannten Gebühren verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

7. Durchführung und Laufzeit des Supportvertrages

7.1. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Hausordnung und die Sicherheitsbestimmungen des Lizenznehmers durch seine Mitarbeiter eingehalten werden. Im Übrigen gelten im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit die Regelungen der Ziffern 8.1., 8.2. sowie 13.1. und 13.2. dieser Bestimmungen.

7.2. Die Laufzeit eines Supportvertrages beträgt mindestens 24 Monate und beginnt mit dem vereinbarten Vertragsbeginn. Der Vertrag ist zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erstmals schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des (Vertrags-) Jahres schriftlich gekündigt wird.

7.3. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Lizenzgeber liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Supportgebühren in Verzug kommt.

  • der Lizenznehmer für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Supportgebühren in Verzug kommt.
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers beantragt ist.
  • der Lizenznehmer sonst schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.

8. Haftung, Versicherung

8.1. Für eine Wiederherstellung von Daten nach Softwareversagen haftet der Lizenzgeber nur, wenn der Lizenznehmer sichergestellt hat, dass diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, reproduzierbar sind.

8.2. Der Lizenznehmer ist daher im eigenen Interesse zur regelmäßigen Datensicherung (i.d.R. täglich) verpflichtet.

8.3. Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Programme des Lizenzgebers allenfalls Hinweise zur Diagnose und Therapie geben, eine von qualifiziertem Fachpersonal zu erstellende Diagnose und Therapieempfehlung aber nicht ersetzen können. Insoweit obliegt dem Lizenznehmer die Verantwortung für Planung und Durchführung der richtigen Therapie. Eine Haftung / Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgelieferten Analysen bzw. Ergebnisse und Auswertung der Analysen wird nicht übernommen. Selbiges gilt für Abrechnungsprogramme. Diese stellen lediglich eine Abrechnungshilfe dar.

8.4. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen. Im Übrigen ist die Haftung für sonstige Schäden auf die grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränkt.

8.5. Weiterhin haftet der Lizenzgeber nicht für:

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit einer eventuell notwendigen Aktualisierung / Änderung von Betriebssystemen, Standardsoftware bzw. Hardware – auch nach Änderung der Programme bzw. der Datenstruktur der Software des Lizenzgebers
  • die Lauffähigkeit von anderen Programmen mit der Software des Lizenzgebers
  • Aufwendungen, die dem Lizenznehmer nach Stromausfällen oder Hardwareversagen entstehen.

9. Schutzrechtsverletzungen

9.1. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen Dritter darf der Lizenzgeber nach vorheriger Absprache mit dem Lizenznehmer Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Lizenznehmers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber die für den Lizenznehmer erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

9.2. Bei Vertragsbeendigung ist der Lizenznehmer zur Rückgabe aller ihm in Erfüllung des Vertrages überlassenen Datenträger und Anwenderdokumentationen verpflichtet, wenn die Parteien nicht übereinstimmend eine dauerhafte Überlassung vereinbart haben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lizenznehmer im Falle der Vertragsbeendigung zur vollständigen Löschung der überlassenen Software, soweit dies bei Vertragsabschluss vereinbart war.

10. Schutz des Lizenzmaterials

10.1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Lizenznehmer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in unveränderter Form zu übernehmen.

10.2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software derart gesichert aufzubewahren, dass ein Kopieren des Programms durch nichtberechtigte Dritte soweit wie möglich ausgeschlossen ist. Auf Anfrage hat der Lizenznehmer über die Zahl der Kopien und deren Installation Auskunft zu erteilen.

10.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Auflösung der Praxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisg emeinschaft o.ä. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Lizenznehmers oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software für den Lizenznehmer bei diesem aufhalten.

10.4. Dem Lizenznehmer obliegt es, vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungs-geräten darin gespeicherte Software des Lizenzgebers vollständig zu löschen.

11. Änderungen / Unwirksame Bestimmungen

11.1. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für vorstehende Schriftformklausel.

11.2. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vorschriften bleibt der Vertrag zwischen den Parteien in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

12. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht

12.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages und Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

12.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.

13. Datenschutz

13.1. Den Parteien ist bewusst, dass die vom Lizenznehmer eingespeicherten Informationen dem Bundesdatenschutzgesetz sowie landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen unterliegen und es Aufgabe des Lizenznehmers ist, die Zielsetzung dieses Gesetzes zu realisieren.

13.2. Bei Übergabe der Daten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber anlässlich einer Vertragsanbahnung oder zum Zwecke der Vertragsdurchführung – insbesondere auch bei Fehlersuche bzw. Softwarepflege – sind beide Parteien zur Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie landesrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.